Michael Mayerhanser e.K.

Versicherungsmakler

IT-Haftpflichtversicherungen

Wo Menschen arbeiten, werden zwangsläufig auch Fehler gemacht; zum Beispiel auch fehlerhafte Software...

Gerade IT- und Telekommunikationsdienstleister werden infolge ständiger Neuerungen, stetig steigender Qualitätsanforderungen sowie zunehmendem Zeit- und Wettbewerbsdruck neben den üblichen Gefahren (sh. -> Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherungen) von zahlreichen branchenspezifischen Risiken bedroht. Weitere Risikopotentiale sind nicht nur in der Programmierung von Software oder bei deren Implementierung vorhanden; Fehler können bereits bei der EDV-Beratung und -Organisation sowie bei der Einweisung und Schulung des Bedienungspersonals entstehen. Ferner besteht die Gefahr der Übermittlung von Viren, Würmern oder Trojanern; auch könnten Daten Dritter durch versehentliche Fehlbedienungen oder bei der Installation eines Updates gelöscht werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Verletzung von Datenschutzgesetzen oder der fahrlässigen Missachtung von Namens-, Persönlichkeits-, Urheber-, Patent- sowie Markenrechten Dritter. Durchaus vorstellbar ist auch die versehentliche Blockade des Netzwerks eines Auftraggebers bei der Installation einer Hardwarekomponente – die Risiken sind unglaublich vielfältig und diese Aufzählung hat mit Sicherheit noch keinen abschließenden Charakter, wird aufgrund des nicht aufzuhaltenden technischen Fortschritts und der damit verbundenen neuen Fehlerpotentiale auch niemals vollständig sein können.     
Wonach richtet sich die Haftung eines IT- oder Telekommunikationsdienstleisters? 
Über eventuelle vertragliche Haftungszusagen (bspw. Garantiezusagen, Vertragsstrafen, Schadenspauschalen) hinaus ergibt sich die gesetzliche Haftpflicht eines Unternehmens der IT- und Telekommunikationsbranche aus der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel gem. §§ 434, 435 und 633 BGB. Ein Rechtsmangel wäre etwa die Verletzung von Urheber- oder Patentrechten Dritter, unter einem Sachmangel hingegen versteht man jegliche Abweichung des Ist-Zustandes des vertraglich geschuldeten Gegenstands von der vereinbarten sogenannten Soll-Beschaffenheit. Diese ergibt sich beispielsweise aus Beschaffenheitsvereinbarungen der Vertragsparteien sowie dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Verwendungszweck oder auch der allgemein üblichen Beschaffenheit des geschuldeten Gegenstands. Ebenso können eine unsachgemäße Programminstallation oder fehlerhafte Anleitung des Bedienungspersonals einen Sachmangel begründen. 
Die bekannten Folgen aus dieser Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel sind neben einer erforderlichen Nachbesserung, einer möglichen Minderung oder gar dem Rücktritt vom Vertrag vor allem mögliche Schadenersatzansprüche aufgrund von schuldhaften Pflichtverletzungen gemäß § 280 BGB sowie die verschuldensunabhängige Haftung für das Fehlen vereinbarter Eigenschaften der gelieferten Sache gemäß § 437 Abs. 3 BGB.     

Für diese durch außergewöhnliche Umstände bedingte Haftung benötigt die IT- und Telekommunikationsbranche deshalb die bestmögliche Absicherung: 
Optimalen Schutz gewährleistet eine speziell auf die Bedürfnisse dieser Branche zugeschnittene 
IT-Haftpflichtversicherung,
welche von einigen wenigen Versicherern mit umfassendem Know-How dargeboten wird. Diesen zumeist in kombinierter Form aufgebauten Haftpflicht-Versicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden könnte man nahezu als "All-Risk-Deckung"  bezeichnen; er deckt alle typischen Risiken ab und umfasst neben den Inhalten einer konventionellen Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung sämtliche Tätigkeiten eines IT- oder Telekommunikationsunternehmens, wie z.B.    

  • Herstellung von und Handel mit IT-Produkten (Hard- und Software, Netzkomponenten);   
  • IT-Analyse, -Beratung, -Konzeption, -Organisation und -Schulung;   
  • Realisierung, Programmierung, Projektierung;   
  • Installation, Implementierung, Modifizierung, Wartung, Pflege und Reparatur von Hard- und Software;   
  • Planung, Einrichtung und Management von Netzwerken;   
  • Internet-Providing, Webdesign und -pflege;   
  • Betrieb und Administration von IT-Systemen;   
  • Datenerfassung und -verarbeitung;   
  • Telekommunikationsdienstleistungen. 


Gute Konzepte beinhalten darüber hinaus noch zahlreiche Deckungserweiterungen, wie bspw.: 

  • Versicherungsschutz für die verschuldensunabhängige Haftung bei Fehlen vereinbarter Eigenschaften;     
  • Versicherungsschutz für unmittelbare und mittelbare Erfüllungsfolgeschäden, z.B. Umsatzeinbußen durch Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall;   
  • Versicherungsschutz für Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung;   
  • Verzugsschäden infolge Brand / Explosion oder fehlerhafter Einschätzung von Kapazitäten;    
  • Weltweite Deckung nach jeweils geltendem Recht (inkl. USA / Kanada);   
  • Unbeschränkte Vorumsatz-Deckung für Schäden, die vor Vertragsbeginn bereits verursacht wurden, aber noch nicht bekannt sind;   
  • Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen;   
  • Mehrkosten nach fehlgeschlagener Installation (inkl. eigener Aufwendungen des Versicherungsnehmers);   
  • Eigenschadendeckung für vergebliche Aufwendungen des Versicherungsnehmers bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers;   
  • Optionale Mitversicherung von pauschalem Schadenersatz – nicht aber Vertragsstrafen.   

Im Nachstehenden folgen einige beispielhafte Schadenfälle in Stichworten:

  • Die ungenügende Einweisung des Bedienungspersonals der Buchhaltungsprogramme führte zu fehlerhaften Rechnungen und Buchungen des Auftraggebers – hierdurch entstanden diesem enorme Mindererlöse und Verluste.   
  • Durch fehlerhafte Zuordnung aufgrund eines Softwarefehlers entstand ein ungewolltes chaotisches Hochregallager – die Kosten für die manuelle Inventur und Neusortierung des Lagers wurden als Schadenersatz bei dem IT-Dienstleister geltend gemacht.   
  • Die versehentliche Übertragung eines Virus in das Netzwerk des Auftraggebers führte zu einem längeren Systemstillstand – durch diesen Blockadeschaden entstanden dem Auftraggeber erhebliche Mehrkosten und Umsatzeinbußen.   
  • Fehlerhafte Laborauswertungen bei BSE-Tests aufgrund eines Softwarefehlers führten zu einer hohen Schadenersatzforderung, da das getestete Fleisch aus Sicherheitsgründen nicht mehr verkauft werden durfte, sondern komplett entsorgt werden musste.   
  • Nach dem versehentlichen Löschen von Daten des Auftraggebers bei einem Software-Update stellte sich heraus, dass die gesicherten Daten nicht wieder eingespielt werden konnten – somit wurden die Kosten für die manuelle Datenwiederherstellung im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht.   
  • Bei der Wartung einer Steuerungssoftware wurde die Funktion eines Roboterarms beeinträchtigt; dieser beschädigte daraufhin Teile der Produktionsstraße des Auftraggebers, was zu Produktionsstillstand und Umsatzeinbußen führte.   
  • Ein Fehler in der Software für einen Internet-Provider führte zu entgangenen Nutzungsentgelten, da das Programm die Dauer der Internet-Nutzung der Kunden des Providers nicht richtig erfasste.   
  • Die von einem IT-Dienstleister programmierte Software zur mechanischen Steuerung einer beweglichen Theaterbühne hatte aufgrund einer Fehlfunktion die Verletzung eines Schauspielers verursacht – die Folge waren Schmerzensgeld- und Verdienstausfallforderungen.   
  • Ein Fehler in der Software zur Prozessautomation eines kunststoffverarbeitenden Betriebes hatte zur Folge, dass Kunststoffteile außerhalb der vorgegebenen Messtoleranzen hergestellt wurden, welche nur mit einem Mindererlös veräußert werden konnten.   
  • Bei der Planung eines Firmennetzwerks empfahl der beauftragte EDV-Berater eine unzureichende Hardwarelösung, da er das kontinuierliche Wachstum seines Auftraggebers versehentlich falsch einschätzte – durch die erforderliche Nachrüstung fielen die Gesamtkosten für das Netzwerk höher aus, als sie bei ordentlicher Planung entstanden wären.

 
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